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Das Horster Auktionshaus ist nur Vermittler zwischen Einlieferer und Käufer

2

Der Einlieferer versichert, dass die zur Versteigerung gegebenen Stücke sein uneingeschränktes

Eigentum ist bzw. er ermächtigt wurde für den Eigentümer zu handeln.

Er erklärt weiterhin, das Horster Auktionshaus (im weiteren nur Auktionshaus genannt)

gegen alle Ansprüche dritter, die im Zusammenhang mit der Einlieferung und den

Einlieferungsstücken steht, schadlos zu halten.
Dies gilt auch für die vom Einlieferer gemachten Angaben und Beschreibungen bezüglich der Güte,

Beschaffenheit und Vollständigkeit der Eingelieferten Ware.

 

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Einlieferungen können nicht vor Beginn der Versteigerung zurückgezogen werden.

Sollten wichtige Gründe für eine vorzeitige Rückabwicklung vorliegen,

kann das Auktionshaus auf die vereinbarte Versteigerungsgebühr bestehen.
Erfolgt am Versteigerungstag kein Zuschlag, bleibt, wenn nicht anders vereinbart,

die Ware noch mindestens 7 Tage im Nachverkauf.
Das Auktionshaus hat für den Zeitraum zwischen Einlieferung und Nachverkauf das

ausschließliche Recht der Veräußerung.

Die Gegenstände können auch über das Internet angeboten und verkauft werden.

 

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Die Ware wird in den Verkaufs.-u.Lagerräumen des Auktionshauses bis zur Abwicklung

der Versteigerung und den darauf folgenden Nachverkauf  kostenlos, aber auf Gefahr

des Einlieferers aufbewahrt. Eine Versicherung besteht nicht.

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Eine Versteigerung bzw. Nachverkauf der Ware erfolgt nur zu den angegebenen

Versteigerungsbedingungen und nicht unter dem vereinbarten Limitpreis.

Ein Untergebot wird nur nach Absprache mit dem Einlieferer angenommen.

Das Auktionshaus berechnet eine vorher vereinbarte Provision die

zzgl. der gesetzlichen MwSt. vom Versteigerungserlös abgezogen wird. Es wird ferner eine Einstellgebühr von 3 Euro zzgl. MwSt. pro eingeliefertes Lot und durchgeführte Auktion erhoben. Für selbst zurückersteigerte Ware ist zusätzlich die Ersteigerungsgebühr zu Zahlen. Unter Umständen kann eine a´ Kontozahlung auf den zu erwartenden Versteigerungs-Erlös

gewährt werden. Eine Abrechnung der Verkauften Gegenstände erfolgt innerhalb

von 7 Tagen nach der Versteigerung. Vorraussetzung ist die Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto des Auktionshauses.

Das Auktionshaus haftet dem Auftraggeber mit dem ihm zustehenden Erlös erst nach

Aushändigung der Ware an den Käufer. Reklamiert der Käufer Abweichungen von den Katalogangaben oder macht er sonstige Mängelgründe geltend, so ist der Versteigerer berechtigt,

 den Versteigerungserlös bis zur Klärung der Rechtslage zurückzuhalten oder zu hinterlegen.

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Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach , so ist das Auktionshaus berechtigt,

jedoch nicht verpflichtet, in eigenem Namen, aber auf Kosten des Einlieferers die Forderungen

gerichtlich oder außergerichtlich gegen ihn geltend zu machen bzw. einzuziehen.

Zu diesem Zwecke tritt der Auftraggeber dem Auktionshaus hiermit seine entsprechenden

Ansprüche gegen den Ersteher treuhänderisch ab.

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Zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts ( §26 UrhG) leistet der Einlieferer für alle Originalwerke der bildenden Kunst aus der Entstehungszeit

seit dem 1.Januar 1900 eine Abgabe aus dem Verkaufserlös

an die Ausgleichsvereinigung Kunst. Sollten diese Forderungen durch

die Ausgleichsvereinigung direkt an das Auktionshaus gestellt werden,

können sie dem Einlieferer auch nachträglich berechnet werden.

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Diese Einlieferungsbedingungen sind für den Einlieferer und das Auktionshaus bindend.

Änderungen bzw. Streichungen einzelner Passagen sind unzulässig, oder bedürfen zu ihrer Gültigkeit, wie auch die zusätzlichen Absprachen, der ausdrücklichen Bestätigung in Schriftform.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das UN-Kaufrecht über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Itzehoe. Das gilt auch,

wenn der Auftraggeber im Geltungsbereich der deutschen Gesetze

keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung  nicht bekannt ist.

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Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einlieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt.

Anstelle nichtiger Bestimmungen tritt diejenige in Kraft die Rechtlich zulässig und Wirtschaftlich

dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

 

 

 

Horst , den 18.11.2005