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Das
Horster Auktionshaus ist nur Vermittler zwischen Einlieferer und Käufer
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Der Einlieferer versichert, dass die zur Versteigerung gegebenen Stücke sein uneingeschränktes
Eigentum ist bzw. er ermächtigt wurde für den Eigentümer zu handeln.
Er erklärt weiterhin, das Horster Auktionshaus (im weiteren nur Auktionshaus genannt)
gegen alle Ansprüche dritter, die im Zusammenhang mit der Einlieferung und den
Einlieferungsstücken steht, schadlos zu halten.
Dies gilt auch für die vom Einlieferer gemachten Angaben und Beschreibungen
bezüglich der Güte,
Beschaffenheit und Vollständigkeit
der Eingelieferten Ware.
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Einlieferungen können nicht vor Beginn der Versteigerung zurückgezogen werden.
Sollten wichtige Gründe für eine vorzeitige Rückabwicklung vorliegen,
kann das Auktionshaus auf die vereinbarte Versteigerungsgebühr
bestehen.
Erfolgt am Versteigerungstag kein Zuschlag, bleibt,
wenn nicht anders vereinbart,
die Ware noch mindestens 7 Tage im Nachverkauf.
Das Auktionshaus hat für den Zeitraum zwischen Einlieferung und Nachverkauf das
ausschließliche Recht der Veräußerung.
Die Gegenstände können auch über das
Internet angeboten und verkauft werden.
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Die Ware wird in den Verkaufs.-u.Lagerräumen des Auktionshauses bis zur Abwicklung
der Versteigerung und den darauf folgenden Nachverkauf kostenlos, aber auf Gefahr
des Einlieferers aufbewahrt. Eine
Versicherung besteht nicht.
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Eine Versteigerung bzw. Nachverkauf der Ware erfolgt nur zu den angegebenen
Versteigerungsbedingungen und nicht unter dem vereinbarten Limitpreis.
Ein Untergebot wird nur nach Absprache mit dem Einlieferer angenommen.
Das Auktionshaus berechnet eine vorher vereinbarte Provision die
zzgl. der gesetzlichen MwSt. vom Versteigerungserlös abgezogen wird. Es wird ferner eine Einstellgebühr von 3 Euro zzgl. MwSt. pro eingeliefertes Lot und durchgeführte Auktion erhoben. Für selbst zurückersteigerte Ware ist zusätzlich die Ersteigerungsgebühr zu Zahlen. Unter Umständen kann eine a´ Kontozahlung auf den zu erwartenden Versteigerungs-Erlös
gewährt werden. Eine Abrechnung der Verkauften Gegenstände erfolgt innerhalb
von 7 Tagen nach der Versteigerung. Vorraussetzung ist die Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto des Auktionshauses.
Das Auktionshaus haftet dem Auftraggeber mit dem ihm zustehenden Erlös erst nach
Aushändigung der Ware an den Käufer. Reklamiert der Käufer Abweichungen von den Katalogangaben oder macht er sonstige Mängelgründe geltend, so ist der Versteigerer berechtigt,
den Versteigerungserlös bis zur Klärung der Rechtslage zurückzuhalten
oder zu hinterlegen.
Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach , so ist das Auktionshaus berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, in eigenem Namen, aber auf Kosten des Einlieferers die Forderungen
gerichtlich oder außergerichtlich gegen ihn geltend zu machen bzw. einzuziehen.
Zu diesem Zwecke tritt der Auftraggeber dem Auktionshaus hiermit seine entsprechenden
Ansprüche gegen den Ersteher treuhänderisch
ab.
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Zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts ( §26 UrhG) leistet der Einlieferer für alle Originalwerke der bildenden Kunst aus der Entstehungszeit
seit dem 1.Januar 1900 eine Abgabe aus dem Verkaufserlös
an die Ausgleichsvereinigung Kunst. Sollten diese Forderungen durch
die Ausgleichsvereinigung direkt an das Auktionshaus gestellt werden,
können sie dem Einlieferer auch
nachträglich berechnet werden.
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Diese Einlieferungsbedingungen sind für den Einlieferer und das Auktionshaus bindend.
Änderungen bzw. Streichungen
einzelner Passagen sind unzulässig, oder bedürfen zu ihrer Gültigkeit, wie auch
die zusätzlichen Absprachen, der ausdrücklichen Bestätigung in Schriftform.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das
UN-Kaufrecht über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Itzehoe. Das gilt auch,
wenn der Auftraggeber im Geltungsbereich der deutschen Gesetze
keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einlieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt.
Anstelle nichtiger Bestimmungen tritt diejenige in Kraft die Rechtlich zulässig und Wirtschaftlich
dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Horst , den 18.11.2005