Einlieferungsbedingungen
1 Das Horster Auktionshaus ist nur Vermittler zwischen Einlieferer und Käufer
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2 Der Einlieferer
versichert, dass die zur Versteigerung gegebenen Stücke sein
uneingeschränktes Eigentum ist bzw. er ermächtigt wurde für den
Eigentümer zu handeln. Er erklärt weiterhin, das Horster Auktionshaus
( im weiteren nur Auktionshaus genannt ) gegen alle Ansprüche dritter,
die im Zusammenhang mit der Einlieferung und den Einlieferungsstücken
steht, schadlos zu halten. |
3 Einlieferungen
können nicht vor Beginn der Versteigerung zurückgezogen werden. |
4 Die Ware wird in den Verkaufs.-u.Lagerräumen des Auktionshauses bis zur Abwicklung der Versteigerung und den darauf folgenden Nachverkauf kostenlos, aber auf Gefahr des Einlieferers aufbewahrt. Eine Versicherung besteht nicht.
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5 Eine Versteigerung
bzw. Nachverkauf der Ware erfolgt nur zu den angegebenen
Versteigerungsbedingungen und nicht unter dem vereinbarten Limitpreis.
Ein Untergebot wird nur nach Absprache mit dem Einlieferer angenommen. |
6 Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach , so ist das Auktionshaus berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, in eigenem Namen, aber auf Kosten des Einlieferers die Forderungen gerichtlich oder außergerichtlich gegen ihn geltend zu machen bzw. einzuziehen. Zu diesem Zwecke tritt der Auftraggeber dem Auktionshaus hiermit seine entsprechenden Ansprüche gegen den Ersteher treuhänderisch ab.
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7 Zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts ( §26 UrhG) leistet der Einlieferer für alle Originalwerke der bildenden Kunst aus der Entstehungszeit seit dem 1.Januar 1900 eine Abgabe aus dem Verkaufserlös an die Ausgleichsvereinigung Kunst. Sollten diese Forderungen durch die Ausgleichsvereinigung direkt an das Auktionshaus gestellt werden, können sie dem Einlieferer auch nachträglich berechnet werden. |
8 Diese
Einlieferungsbedingungen sind für den Einlieferer und das Auktionshaus
bindend. Änderungen bzw. Streichungen einzelner Passagen sind
unzulässig, oder bedürfen zu ihrer Gültigkeit, wie auch die
zusätzlichen Absprachen, der ausdrücklichen Bestätigung in
Schriftform. |
9 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einlieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Anstelle nichtiger Bestimmungen tritt diejenige in Kraft die Rechtlich zulässig und Wirtschaftlich dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
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Horst , den 26.06.2008