Versteigerungs. - u.
Geschäftsbedingungen
1.
Der Auktionator versteigert
als Kommissionär im fremden Namen und für fremde Rechnung seiner Auftraggeber. Eigenware ist besonders
gekennzeichnet (E).
2.
Der Versteigerer behält sich
das Recht vor , Nummern der Versteigerungsliste zu
vereinen , zu trennen , und, wenn ein
besonderer Grund vorliegt , außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder
zurückzuziehen.
3.
Sämtliche zur Versteigerung
gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung zu den angegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden. Ferner
wird jedes Teil zum Ausruf gezeigt und kurz zur Prüfung bereitgehalten.
Die Sachen sind in der Regel
gebraucht. Sie werden deshalb in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im
Augenblick des Zuschlages befinden . Für die Güte,
Beschaffenheit u. Vollständigkeit der Ware schließt der Auktionator sowie der
Verkäufer jegliche Haftung aus. Auch sind Beschreibungen im Katalog oder
Erläuterungen während der Auktion nur nach besten Wissen und Gewissen abgegeben
und stellen, wenn nicht ausdrücklich garantiert, keine zugesicherten
Eigenschaften im Rechtssinne dar. Das gilt insbesondere für Zuschreibungen ,
Maße , Gewichte , Vollständigkeit , Herkunft , Alter etc..
Gegenstände aus der Zeit des
3.Reiches dürfen nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung , der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen , der
Kunst oder Wissenschaft , der Forschung oder Lehre , der Berichterstattung über Vorgänge des
Zeitgeschehens oder der Geschichte und ähnlichen Zwecken abgegeben bzw. gekauft werden ( §§ 86 , 86a
Strafgesetzbuch ) . Käufer und Verkäufer erkennen diese Vorgaben ausdrücklich
an .
4.
Der Aufruf erfolgt zu den in
der Versteigerungsliste genannten Limitpreisen.
Gesteigert wird in der Regel
um ca. 10% des vorherigen Gebotes.
Das höchste Gebot erhält nach
dreimaligem Aufruf den Zuschlag. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag
vorbehalten oder ihn aus wichtigen Gründen verweigern. Bei berechtigten Zweifel
über den Zuschlag , die sofort geltend zu machen sind , kann der
Auktionator den Zuschlag aufheben oder den Gegenstand neu ausbieten.
Jeder Bieter hat sich bei
Erteilung einer Bieternummer auszuweisen. Er kauft in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung, d.h. er ist für sein Gebot persönlich haftbar.
Der Zuschlag verpflichtet zur
Abnahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises.
Erfolgt der Zuschlag unter
Vorbehalt, bleibt der Bieter (gem.§
158 BGB) 6 Wochen an sein Gebot gebunden. Es erlischt, wenn zwischenzeitlich
ein höheres Gebot eingeht oder er nicht innerhalb dieser Frist den vorbehaltlosen
Zuschlag erhält.
Mit dem Zuschlag gehen Besitz
und Gefahr an der ersteigerten Ware gem.§
446+447 BGB unmittelbar an den Käufer über ; das Eigentum erst bei
vollständigem Zahlungseingang.
Auf den Zuschlagspreis kommt
ein Aufgeld von insgesamt 22%
(enthält 19%MwSt.) .
Die Endsumme (Kaufpreis) ist sofort
in bar, per Bankkarte oder, nach vorheriger Absprache, auch per Lastschrift oder Bankanweisung in Euro fällig.
Jede ausgestellte Rechnung
wird auf evtl. Nachforderungen oder Erstattungen geprüft und ggf. berichtigt
(Irrtum vorbehalten).
Die Ware muß
dann innerhalb von 3 Tagen nach der Versteigerung, wenn nicht anders
vereinbart, abgeholt werden.
5.
Sollte die Ware nicht zum vorgeschriebenen
Zeitpunkt bezahlt und abgeholt sein, so ist der Versteigerer berechtigt, auch ohne Mahnung, entweder
den Kaufpreis einzuklagen, die Ware noch einmal zu versteigern, wobei der Käufer kein Recht auf einen evtl. Mehrerlös
hat, oder den Zuschlag zu annullieren.
Der Käufer haftet für
sämtliche daraus entstehende Kosten z.B. Lagerung, Zinsen, einen evtl. Mindererlös
und die Gebühren einer erneuten
Versteigerung etc..
Eine Haftung für
Beschädigung, Verlust oder Verwechslung lehnt der Versteigerer ab.
Bei Zahlungsverzug gilt die
Neuregelung 2000 § 288 Abs.1 BGB.
6.
Erfüllungsort sind die
Versteigerungsräume der jeweiligen Versteigerung.
Die Rechtsbeziehungen richten
sich nach deutschem Recht. Der Gerichtsstand ist Itzehoe.
7.
Die Versteigerungsbedingungen entsprechen der Verordnung über
gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerungsvorschriften) vom 12.1.1961 in der
Fassung vom 1.6.1976 (BGBI.1,S. 1345 ff).
Durch die Abgabe eines
Gebotes oder die Erteilung eines Kaufauftrages erkennt der Bieter die
Versteigerungsbedingungen an
. Sie gelten sinngem. auch für den freihändigen Verkauf nach Beendigung
der Auktion .
Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein , so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt.
Anstelle nichtiger Bestimmungen tritt diejenige Regelung in Kraft, die
rechtlich zulässig und wirtschaftlich dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Horst , den 01.07.2007