Versteigerungs. - u. Geschäftsbedingungen

 

1.     

Der Auktionator versteigert als Kommissionär im fremden Namen und für fremde Rechnung seiner           Auftraggeber. Eigenware ist besonders gekennzeichnet (E).

 

2.     

Der Versteigerer behält sich das Recht vor , Nummern der Versteigerungsliste zu vereinen , zu trennen , und, wenn ein besonderer Grund vorliegt , außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.

 

3.     

Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung zu den angegebenen  Zeiten besichtigt und geprüft werden. Ferner wird jedes Teil zum Ausruf gezeigt und kurz zur Prüfung bereitgehalten.

Die Sachen sind in der Regel gebraucht. Sie werden deshalb in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden . Für die Güte, Beschaffenheit u. Vollständigkeit der Ware schließt der Auktionator sowie der Verkäufer jegliche Haftung aus. Auch sind Beschreibungen im Katalog oder Erläuterungen während der Auktion nur nach besten Wissen und Gewissen abgegeben und stellen, wenn nicht ausdrücklich garantiert, keine zugesicherten Eigenschaften im Rechtssinne dar. Das gilt insbesondere für Zuschreibungen , Maße , Gewichte , Vollständigkeit , Herkunft , Alter etc..

Gegenstände aus der Zeit des 3.Reiches dürfen nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung , der Abwehr       verfassungswidriger Bestrebungen , der Kunst oder Wissenschaft , der Forschung oder Lehre , der          Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte und ähnlichen Zwecken    abgegeben bzw. gekauft werden ( §§ 86 , 86a Strafgesetzbuch ) . Käufer und Verkäufer erkennen diese   Vorgaben          ausdrücklich an .

 

4.     

Der Aufruf erfolgt zu den in der Versteigerungsliste genannten Limitpreisen.

Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des vorherigen Gebotes.

Das höchste Gebot erhält nach dreimaligem Aufruf den Zuschlag. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder ihn aus wichtigen Gründen verweigern. Bei berechtigten Zweifel über den Zuschlag , die sofort geltend zu machen sind , kann der Auktionator den Zuschlag aufheben oder den Gegenstand neu ausbieten.

Jeder Bieter hat sich bei Erteilung einer Bieternummer auszuweisen. Er kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, d.h. er ist für sein Gebot persönlich haftbar.

Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises.

Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, bleibt der Bieter (gem 158 BGB) 6 Wochen an sein Gebot gebunden. Es erlischt, wenn zwischenzeitlich ein höheres Gebot eingeht oder er nicht innerhalb dieser Frist den vorbehaltlosen Zuschlag erhält.

Mit dem Zuschlag gehen Besitz und Gefahr an der ersteigerten Ware gem 446+447 BGB unmittelbar an              den Käufer über ; das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang.

Auf den Zuschlagspreis kommt ein Aufgeld von insgesamt  22%  (enthält 19%MwSt.) .

Die Endsumme (Kaufpreis) ist sofort in bar, per Bankkarte oder, nach vorheriger Absprache, auch per    Lastschrift oder Bankanweisung in Euro fällig.

Jede ausgestellte Rechnung wird auf evtl. Nachforderungen oder Erstattungen geprüft und ggf. berichtigt

(Irrtum vorbehalten).

Die Ware muß dann innerhalb von 3 Tagen nach der Versteigerung, wenn nicht anders vereinbart, abgeholt werden.

 

5.     

Sollte die Ware nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt bezahlt und abgeholt sein, so ist der Versteigerer        berechtigt, auch ohne Mahnung, entweder den Kaufpreis einzuklagen, die Ware noch einmal zu versteigern, wobei der Käufer kein Recht auf einen evtl. Mehrerlös hat, oder den Zuschlag zu annullieren.

Der Käufer haftet für sämtliche daraus entstehende Kosten z.B. Lagerung, Zinsen, einen evtl. Mindererlös und die       Gebühren einer erneuten Versteigerung etc..

Eine Haftung für Beschädigung, Verlust oder Verwechslung lehnt der Versteigerer ab.

Bei Zahlungsverzug gilt die Neuregelung 2000 § 288 Abs.1 BGB.

 

6.

Erfüllungsort sind die Versteigerungsräume der jeweiligen Versteigerung.

Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht. Der Gerichtsstand ist Itzehoe.

 

7.     

Die Versteigerungsbedingungen entsprechen der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerungsvorschriften) vom 12.1.1961 in der Fassung vom 1.6.1976 (BGBI.1,S. 1345 ff).

Durch die Abgabe eines Gebotes oder die Erteilung eines Kaufauftrages erkennt der Bieter die

Versteigerungsbedingungen an . Sie gelten sinngem. auch für den freihändigen Verkauf nach Beendigung

der Auktion .

Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein , so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Anstelle nichtiger Bestimmungen tritt diejenige Regelung in Kraft, die rechtlich zulässig und wirtschaftlich dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

Horst , den 01.07.2007